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AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BOX UMZUG


Allgemeine Umzugsbedingungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der Box Umzug, soweit diesen nicht zwingende, gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Grundlage der Bedingungen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Art. 2 Allgemeines

Der Auftraggeber hat der Box Umzug alle für eine ordentliche Ausführung notwendige Angaben, wie Hin-weise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, genau abzugeben. Die Box Umzug überprüft den erteilten Auftrag sorgfältig; ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen oder Gewichts- oder MasskKontrollen vorzunehmen. Stellt Box Umzug Unklarheiten fest, benachrichtigt sie umgehend den Auftraggeber.

Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen

Beide Parteien setzten voraus, dass der Auftrag unter normalen Verhältnissen abgewickelt werden kann; die Hauptverkehrsstrassen sowie die Straßen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zu-fahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen erhöht sich der Um-zugspreis nach Maßgabe der Mehraufwendungen. Der Auftraggeber wird von Box Umzug sofort auf Mehraufwendungen hingewiesen.

Art. 4 Pflichten des Box Umzug

Der Box Umzug ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Die Box Umzug führt den Auftrag vertragsgemäß und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.

Art. 5 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat der Box Umzug rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Box Umzug auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.

Art. 6 Preise

Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Er ist nach Erbringen der Dienstleistung in Bar zu bezahlen. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen vorbehalten, folgende Aufwendungen:

a) das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch Box Umzug vorgenommen werden müssen.
b) spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete und Kauf.
c) das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines Spezialisten benötigen.
d) der Transport von Klavieren,Flügeln und anderen Gegenständen von mehr als 100 kg Eigengewicht
e) das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.
f) Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen.
g) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen
h) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Straßen das Transportfahrzeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals das Box Umzug nicht verschuldet hat.
i) ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind.
j) bei einem Umzug mit einem 25-m³ bis 45 m³ Fahrzeug ist auf jeden Fall ein Mindestbetrag in Höhe von 4 Stunden
Art. 7 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch Box Umzug entstehenden Mehraufwandes. Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.Bei Rücktritt innerhalb von 30 Arbeitstagen vor dem geplanten Umzug sind 30 % des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwände, Bemühungen und Umtriebe geschuldet. Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen vor dem geplanten Umzug sind 50 % des in derOfferte gestellten Betrages geschuldet. Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 2 Tagen vor dem geplanten Umzug sind 70 % des in der Offerte gestellten Betrages geschuldet. Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 24 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 100 % des in der Offerte gestellten Betrages geschuldet. Beweist Box Umzug einen größeren Schaden ist auch dieser zu entschädigen.

.Art. 8 Retentionsrecht

Wenn das Fracht- oder Umzugsgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann Box Umzug das Fracht- oder Umzugsgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages ratinieren oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR. In diesem Fall kann Box Umzug den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass Box Umzug das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen Wert aufweisen, Entsorgung)

Art. 9 Haftung

Box Umzug haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit ihres Personals verursacht worden sind. Sie haftet nur, soweit sie nicht nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotenen Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

Für Schäden, welche durch Hilfspersonal des Auftraggebers oder durch den Auftraggeber selbst verursacht werden, wird jegliche Haftung abgelehnt.

Box Umzug haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten Verpackung (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet Box Umzug nur, wenn das Ein- und Auspacken durch seine eigenes oder von ihr beauftragtes Hilfspersonal besorgt worden ist.

Art. 10 Haftungsausschluss

Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirmen, Radio- und Fernsehgeräten, Computer Hard- und Software sowie Datenverluste und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist Box Umzug von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewendet wurden.

Bargeld und Wertsachen sind von der Haftung ausgeschlossen (Art.5 Abs. 5 hievor). Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt Box Umzug keine Haftung.

Wird der Box Umzug ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen eine spezielle Warentransportversicherung abgeschlossen, so genießt der Auftraggeber diesen Versicherungsschutz.

Box Umzug haftet nicht für Beschädigungen von Gütern während des Be-/ und Entladens, Ab- und Aufstellens, wenn ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, wenn der Frachtführer (Box Umzug) den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen hat und der Auftraggeber trotzdem auf Erbringen der Leistung bestanden hat. Gleiches gilt für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegen Geländern, wenn die Größe oder Schwere der zu transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht entsprechen.

Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche Box Umzug keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigungen.

Art. 11 Mängelrüge

Der Auftraggeber hat das Umzugsgut sofort nach Auslad zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen. Bestehende Schäden an Mobiliar sind dem Umzugschef vor dem Umzug speziell anzuzeigen. Für bestehende Kratz-, Schramm-, Druck-, Scheuer und Erschütterungsschäden aller Art übernimmt Box Umzug keine Haftung. Gestützt auf die Bestimmungen des OR-Artikel 452 Absatz 1, sind Schäden jeglicher Art am Frachtgut sofort nach dem Umzug den Umzugsmitarbeitern mitzuteilen und schriftlich auf der Quittung mit der Unterschrift des Kunden und des Umzugschefs festzuhalten. Die gleiche Frist- und Formvorschrift gilt ebenfalls für Schäden an Böden, Wänden, Decken, Türen usw. In Abänderung von Artikel 452 Absatz 2 und 3 (OR) sind äusserlich nicht erkennbare Schäden am Frachtgut innerhalb von 2 Tagen nach dem Umzug schriftlich der Box Umzug, Gürbestrasse 9, 3125 Toffen, mitzuteilen.

Schäden, die während eines Reinigungsauftrags entstanden sind, sind den jeweiligen Mitarbeitern direkt bei der Wohnungsabgabe zu melden und entsprechend auf der Quittung zu vermerken. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.

Art. 12 Gerichtstand und anwendbares Recht

Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz der Box Umzug, somit Bern als Gerichtsstand.

Es gilt Schweizerisches Recht.